ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN
FÜR DEN UNTERNEHMENSBEREICH ERRICHTUNG UND INSTANDHALTUNG VON ELEKTRONISCHER SICHERHEITSTECHNIK
1.Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (RHT Sicherheitstechnik e.U.; kurz RHT) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbe-ziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (RHT) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.Kostenvoranschläge
2.1 Kostenvoranschläge sind – so nicht anders vereinbart – entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers (RHT) und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3.Angebote
3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt und per Post, als Fax oder Mail versendet.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4.Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer (RHT) erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers (RHT).
5.Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6.Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer (RHT) vorbehalten.
7.Leistungsausführung / Stellvertretung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer (RHT) frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer (RHT) ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer (RHT) kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftragnehmer (RHT) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (RHT) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
8.Leistungsfristen und -termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer (RHT) dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer (RHT) zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer (RHT) angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer (RHT) berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9.Beigestellte Waren
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer (RHT) berechtigt, dem Auftraggeber einen prozentuellen Aufschlag (laut Angebot) von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Für Schäden während einer eventuellen Zwischenlagerung haftet der Auftragnehmer (RHT) nur bei Fahrlässigkeit.
9.3 Bei der Übergabe zu schützenden geistigen Eigentums hat der Auftraggeber den Auftragnehmer (RHT) davon und von der gewünschten Vorgangsweise zu informieren.
10.Zahlung
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung und der Rest nach Schlussrechnung fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer (RHT) berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer (RHT) nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer (RHT) berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers (RHT) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer (RHT) zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers (RHT) mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer (RHT) anerkannt worden sind.
11.Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer (RHT) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (RHT) ausdrücklich einverstanden.
12.Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (RHT).
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer (RHT) Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer (RHT) berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13.Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler; b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk; c) im Rahmen von Prüfungen und Messungen durch techn. Defekt; d) kleine optische Schäden an Verputz oder Tapeten in Rahmen von Installationsarbeiten; möglich, solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13.3 Bei Prüfungen und Messungen wird gemäß E8001 von der Möglichkeit gekennzeichnet Stichproben zu nehmen Gebrauch gemacht, ohne die Haftung für andere Anlagenteile zu übernehmen.
14.Gewährleistung
14.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15.Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer (RHT) haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der
Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer (RHT) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer (RHT) hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16.Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17.Datenschutz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für Firma RHT oberste Priorität. Dieses Prinzip gilt für alle Serviceleistungen und Aktivitäten. Der sorgfältige Umgang Ihrer Daten wurde daher in einer gesonderten Datenschutzerklärung – Kundenbeziehung (eigenes Dokument) für eine bessere Übersicht hervorgehoben. Durch die Akzeptierung unserer AGBs bestätigen Sie auch unsere Datenschutzerklärung. Für Fragen bezüglich Schutz Ihrer Daten können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzkoordinator wenden.
18.Schlussbestimmungen
18.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
18.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (RHT). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (RHT) zuständig.